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1. Rechtliche Grundlagen

Der im Jahre 1992 geschlossene Vertrag von Maastricht für die Europäische Gemeinschaft, beinhaltet auch den Schutz vor Explosionen. Hier werden Forderungen gestellt, die sowohl für die Herstellung von Maschinen, als auch für den sicheren Umgang durch den Betreiber greifen. Mit dem Überbegriff ATEX, werden die beiden Richtlinien bezeichnet, die den Explosionsschutz behan-deln. Der Begriff ATEX ist vom französischen Ausdruck „ATmosphères EXplosibles“ abgeleitet.

1.1 Hersteller

Der Paragraph 118a, nach der Neuordnung des Vertrags überführt in den Paragraph 95, behandelt den Punkt „Maschinen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“ und ist an den Hersteller von Maschinen gerichtet. Hierfür wurde im Jahre 1994 die Richtlinie 94/9/EG „Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“ erarbeitet und verabschiedet. Diese Richtlinie wird als ATEX 100a bzw. ATEX 95 bezeichnet.

Die Explosionsschutz-Richtlinie 94/9/EG für den Hersteller ist in der Explosionsschutzverordnung ExVO, als 11. Verordnung zum Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz abgebildet. Die Übergangsfrist endete zum Juli 2003. Alle Geräte, die unter diese ATEX-Richtlinie fallen und deren Inbetriebnahme nach diesem Zeitpunkt erfolgte, sind nach den gültigen Vorschriften ATEX-konform auszuführen.

1.2 Betreiber

Im Paragraph 118a, nach der Neuordnung in den Paragraph 137 überführt, werden „Vorschriften zur Verbesserung der Sicherheit von Arbeitnehmern in explosionsgefährdeten Bereichen“ behandelt und sind vom Betreiber zu berücksichtigen. Das zugehörige Regelwerk der Europäischen Gemeinschaft ist die Richtlinie 99/92/EG aus dem Jahr 1999 und hat den Titel „Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können“. Die Bezeichnung ATEX 118a, bzw. ATEX 137 wird häufig verwendet.
Die Betreiber-Richtlinie 99/92/EG wurde mit der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV umgesetzt. Die Übergangsfrist endete zum Oktober 2002.

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