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ATEX Vorschriften für den Betreiber

1. Rechtliche Grundlagen
Der im Jahre 1992 geschlossene Vertrag von Maastricht
für die Europäische Gemeinschaft, beinhaltet auch den Schutz vor Explosionen.
Hier werden Forderungen gestellt, die sowohl für die Herstellung von Maschinen,
als auch für den sicheren Umgang durch den Betreiber greifen. Mit dem Überbegriff
ATEX, werden die beiden Richtlinien bezeichnet, die den Explosionsschutz behan-deln.
Der Begriff ATEX ist vom französischen Ausdruck „ATmosphères
EXplosibles“ abgeleitet.
1.1 Hersteller
Der Paragraph 118a, nach der Neuordnung des Vertrags überführt in
den Paragraph 95, behandelt den Punkt „Maschinen zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen“ und ist an den Hersteller von Maschinen gerichtet. Hierfür
wurde im Jahre 1994 die Richtlinie 94/9/EG „Geräte und Schutzsysteme
zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“
erarbeitet und verabschiedet. Diese Richtlinie wird als ATEX 100a bzw. ATEX
95 bezeichnet.
Die Explosionsschutz-Richtlinie 94/9/EG für den Hersteller ist in der Explosionsschutzverordnung
ExVO, als 11. Verordnung zum Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz abgebildet.
Die Übergangsfrist endete zum Juli 2003. Alle Geräte, die unter diese
ATEX-Richtlinie fallen und deren Inbetriebnahme nach diesem Zeitpunkt erfolgte,
sind nach den gültigen Vorschriften ATEX-konform auszuführen.
1.2 Betreiber
Im Paragraph 118a, nach der Neuordnung in den Paragraph 137 überführt,
werden „Vorschriften zur Verbesserung der Sicherheit von Arbeitnehmern
in explosionsgefährdeten Bereichen“ behandelt und sind vom Betreiber
zu berücksichtigen. Das zugehörige Regelwerk der Europäischen
Gemeinschaft ist die Richtlinie 99/92/EG aus dem Jahr 1999 und hat den Titel
„Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre
gefährdet werden können“. Die Bezeichnung ATEX 118a, bzw. ATEX
137 wird häufig verwendet.
Die Betreiber-Richtlinie 99/92/EG wurde mit der Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV umgesetzt. Die Übergangsfrist endete zum Oktober 2002.
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